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   BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19   

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https://dejure.org/2019,35128
BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19 (https://dejure.org/2019,35128)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - XII ZB 120/19 (https://dejure.org/2019,35128)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 (https://dejure.org/2019,35128)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 237 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist in einer Familiensache nach Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für die Beschwerdeinstanz wegen nicht mehr bestehender Bedürftigkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz - und die Wiedereinsetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bewilligte Verfahrenskostenhilfe für erste Instanz genügt nicht allein für Vertrauen auf Zusage von Verfahrenskostenhilfe für zweite Instanz

  • famrz.de (Kurzinformation)

    VKH: Wesentliche Änderungen in der Beschwerdeinstanz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs in der Beschwerdeinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 118
  • FamRZ 2019, 2014
  • Rpfleger 2020, 33
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19
    Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben haben (Fortführung von BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, juris).

    Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 - juris Rn. 12 und vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 - FamRZ 2012, 296 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZB 44/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach rechtzeitig

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19
    Von diesem Zeitpunkt an musste sie jedenfalls mit Blick auf eine ihr zumutbare Zwischenfinanzierung (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 - NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6) vernünftigerweise mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen.
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19
    Dass eine Beleihung nicht möglich ist, ist von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller darzulegen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 18).
  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19
    Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 - juris Rn. 12 und vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 - FamRZ 2012, 296 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 3/17

    Anspruch auf Gewährung von Rentenleistungen aus einer

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19
    War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 2018 - IV ZR 3/17 - VersR 2018, 1149 Rn. 10 mwN; Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 96/14

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - XII ZB 120/19
    War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 2018 - IV ZR 3/17 - VersR 2018, 1149 Rn. 10 mwN; Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 218/21

    Einstufung des Rechtsmittelführers als bedüftig im zweiten Rechtszug bei

    Haben sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben, etwa weil im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit von Immobilienvermögen abweichend beurteilt worden ist, muss der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014).

    Der Beteiligte braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94/20 - FamRZ 2021, 209 Rn. 14 mwN und vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014 Rn. 10 mwN).

    War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung allerdings aus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014 Rn. 9 mwN).

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Senats auch eine wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils an einer von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller nicht bewohnten Immobilie durch dessen Beleihung zur Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich möglich und zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - FamRZ 2019, 2014 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 04.03.2021 - IX ZB 17/20

    Vertrauen in die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung bei

    bb) Wurde der Partei, die Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren beantragt, bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, kann sie bei im Wesentlichen unveränderten Vermögensverhältnissen im Grundsatz darauf vertrauen, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihre Bedürftigkeit annimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 14; vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11, BeckRS 2013, 10758 Rn. 12; vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19, FamRZ 2019, 2014 Rn. 10).

    Die Partei braucht regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass im zweiten Rechtszug strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011, aaO; vom 11. September 2019, aaO).

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